Oberhauser: Schluss mit der Teilzeitfalle
Rahmenbedingungen für Teilzeitbeschäftigte müssen rasch verbessert werden

"Teilzeit ist für viele ArbeitnehmerInnen eine Falle. Wenn sie im Schnitt um ein Viertel weniger pro Stunde verdienen als Vollzeitbeschäftigte wirkt sich das auch auf die Pension aus. Altersarmut droht. Betroffen sind großteils Frauen", stellt ÖGB-Vizepräsidentin und Bundesfrauenvorsitzende Sabine Oberhauser zur heute präsentierten Studie zur Teilzeitbeschäftigung in Österreich fest. Oberhauser: "Mit der Teilzeitfalle muss Schluss sein."
Mehr als ein Viertel aller Beschäftigten arbeiten Teilzeit, der überwiegende Teil (84 Prozent) davon sind Frauen. Teilzeitbeschäftigte haben auch kaum Aufstiegsmöglichkeiten. Vor allem WiedereinsteigerInnen sind davon betroffen. Vorrückungen gibt es, so die Studie, fast ausschließlich nur, wenn es der Kollektivvertrag vorsieht. Oberhauser: "Ein Beweis dafür, wie wichtig der von den Gewerkschaften ausverhandelte Kollektivvertrag ist."
Die ÖGB-Vizepräsidentin fordert aber auch einen Wandel der Arbeitskultur. Derzeit erbringen ein Viertel der Vollzeitbeschäftigten regelmäßig Überstunden. Dies wird häufig als Voraussetzung für die Karriere angesehen. Vor allem Frauen arbeiten dagegen aus "externen" Gründen Teilzeit. Oberhauser: "Der Wandel der Arbeitskultur muss auch durch eine weitere Ausweitung der Kinderbildungseinrichtungen herbeigeführt werden. Das ermöglicht auch eine bessere Vereinbarung von Beruf und Privat."

Der ÖGB fordert:
* Teilzeit muss für alle Beschäftigten unter Beibehaltung der zumindest gleichwertigen qualifizierten Tätigkeit möglich sein.
* Das Recht der ArbeitnehmerInnen auf Anhebung der vereinbarten Arbeitszeit, wenn Teilzeitbeschäftigte regelmäßig mehr arbeiten.
* Rechtsanspruch auf Rückkehr von einer Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung.
* Informationspflicht der ArbeitgeberInnen gegenüber Teilzeitbeschäftigten bei Vollzeitausschreibungen sowie Vorrang von Teilzeitbeschäftigten bei innerbetrieblicher Ausschreibung einer vergleichbaren Position mit höherem Stundenausmaß.
* Um systematische Umgehungen des Teilzeitzuschlags durch laufende oder nachträgliche Anpassungen des vereinbarten Stundenausmaßes wirksam entgegentreten zu können, bedarf es neben einer schriftlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung, einer Verpflichtung der ArbeitgeberInnen, jede Änderung des vereinbarten Stundenausmaßes an die Krankenkasse zu melden.
* Entfall des zuschlagsfreien dreimonatigen Durchrechnungszeitraums im Rahmen der Mehrarbeitszuschlagsregelung für Teilzeitbeschäftigte sowie Entfall der Möglichkeit, Zeitausgleich eins zu eins zu verbrauchen.

ÖGB, 09.09.2013