Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht in der SDW


Wie lange können Urlaubstage mitgenommen werden?

Bei Privatangestellten können bis zu drei jährliche Urlaubsansprüche angesammelt werden (der aktuelle und zwei Vergangene). Bei 25 Tagen Jahresanspruch können also bis zu 75 Tagen angesammelt werden. Prinzipiell werden immer die ältesten Urlaubstage als erste verbraucht.

Kann ich Minusstunden haben?

Ja. Es können laut Betriebsvereinbarung des FSW – die nach Meinung der Geschäftsführung für alle KollegInnen in der SDW gilt – bis zu 10 Minusstunden angesammelt werden.

Wie viele Plusstunden kann ich haben?

Ja. Es können laut Betriebsvereinbarung des FSW – die nach Meinung der Geschäftsführung für alle KollegInnen in der SDW gilt – bis zu 80 Plusstunden angesammelt werden.

Kann ich auf Auszahlung der Plusstunden bestehen?

Nein, außer es sammeln sich über 80 Plusstunden an. Die Differenz auf 80 ist dann mit Überstundenzuschlag auszuzahlen.

Wie viel Zeitausgleichstage kann ich hintereinander beantragen?

Dafür gibt es keine Regelung oder Begrenzung. Das ist Verhandlungssache mit dem/r direkten Vorgesetzten. In der Tradition von FSW und SDW wurde das aber sehr großzügig gehandhabt. Auch 1-2 Wochen waren nie ein Problem.

Dürfen meine Plusstunden ohne meine Zustimmung ausgezahlt werden?

Solange es unter 80 sind: Nein.

Wie lange ist meine Kündigungsfrist?

Das hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab. In der SDW gibt es dazu unterschiedliche Regelungen je nach Zeitpunkt des Vertrages, insbes. in Hinblick auf FSW-Alt- und SDW-Neu-Verträge. Prinzipiell kann es unterschiedlich lange Kündigungsfristen für ArbeitgeberIn (diese werden mit Andauer des Dienstverhältnisses immer länger) und ArbeitnehmerIn geben. Im konkreten Fall: Bitte mit dem Dienstvertrag zum Betriebsrat kommen.
Die in der SDW am Weitesten verbreitete Regelung ist jene des § 20 Angestelltengesetz. Dieser lautet:
"(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden und beträgt die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
(2) Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt.
(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Angestellte das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist.
(5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.
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Einvernehmliche Kündigung – Vorteile und Nachteile?

Rein rechtlich hat die einvernehmliche Kündigung keinerlei Vorteile, sie kann sogar dazu führen, dass das Arbeitslosengeld im ersten Monat gestrichen wird. Oft kommunizieren aber Personalchefs untereinander. Und da kann eine Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn schlecht interpretiert werden. Wenn diese miteinander kommunizieren, werden aber sowieso noch andere Informationen (illegal!) weitergegeben – und dann ist das auch zumeist egal.

Dienstzettel, Dienstvertrag: was muss drinnen stehen?

Ein Dienstvertrag ist in Österreich als Schriftstück nicht vorgesehen. Juristische gesehen besteht dieser aus den anzuwendenden Gesetzen, dem gültigen Kollektivvertrag, den Betriebsvereinbarungen, dem Dienstzettel und der sog. Betrieblichen Übung ("Gewohnheitsrecht").
§ 2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz regelt folgendermaßen, was im Dienstzettel stehen muss:
"(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.
(2) Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2.Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
8. vorgesehene Verwendung,
9. Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, und
12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
13. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/ 1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
(3) Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1. voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
2. Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
3. allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
4. allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
(4) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
1. die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
2. ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder
3. bei Auslandstätigkeit die in Abs. 3 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 und Abs. 3 Z 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
(6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde.
(7) Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
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