Recht auf freie Meinungsäußerung gilt auch im Betrieb!


Aus gegebenem Anlass wollen wir hier eine Kurzauswahl jener Grundrechte darstellen, welche die Geschäftsführung bricht, indem sie KollegInnen unter Druck setzt, die von der Betriebsversammlung zur Durchsetzeung der Rechte der Beschäftigten beschlossenen Buttons nicht zu tragen:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 19: Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Europäische Menschenrechtskonvention Art. 10 (1): Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art 19.:
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Stattsgrundgesetz Art. 13 Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
Artikel 11 (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Artikel 31 (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

Vertrag über die ILO Anhang I(b); Die freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit sind unumgängliche Voraussetzungen eines stetigen Fortschrittes.

Staatsvertrag Art. 6. (1): Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern.

ArbVG § 37. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.

Der Betriebsrat, 23.11.2009