GdG-KMSfB-Kattnig: CETA – Keine Sonderklagsrechte für Konzerne
Vertrag muss offengelegt werden und Daseinsvorsorge geschützt werden

Angaben der EU-Kommission zufolge liegt nun das 1.500 Seiten umfassende Vertragswerk zum Freihandelsabkommen zwischen Kanada und der EU (CETA) vor. "Wie mittlerweile bekannt ist, beinhaltet CETA auch sogenannte Investitionsschutzklauseln und damit verbundene Sonderklagsrechte (ISDS) für Konzerne. Wir haben bereits mehrmals auf die Gefahr dieser Bestimmungen hingewiesen und fordern die Bundesregierung auf, den Vertragstext offenzulegen sowie den Investitionsschutzbestimmungen und Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren eine klare Absage zu erteilen," fordert Thomas Kattnig, Internationaler Sekretär der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe (GdG-KMSfB).
Die GdG-KMSfB kritisiert seit geraumer Zeit sowohl die intransparente Verhandlungsführung als auch die Inhalte der aktuell verhandelten Freihandelsabkommen CETA, TiSA und TTIP. Das Abkommen zwischen Kanada und EU gilt als Blaupause für TTIP und andere Abkommen, daher dürfen Bestimmungen die es Konzernen ermöglichen Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutznormen auszuhebeln und Leistungen der Daseinsvorsorge zu liberalisieren nicht beschlossen werden.
Im Falle der Einführung des Investitionsschutzes können ausländische Konzerne Gewinneinbußen aufgrund einzelstaatlicher Gesetze und Regulierungen wie z.B. verbesserte Umweltschutz-, Konsumentenschutz- oder Arbeitnehmerrechte, einklagen. Durch die Einbeziehung elementarer Bereiche wie z. B. Bildung, Gesundheit, Kultur und Daseinsvorsorgeleistungen sowie Politikbereiche wie Arbeit und Soziales, Umwelt, Finanzmarktregulierung und Steuerpolitik würden die Interessen der BürgerInnen massiv gefährdet. Den Staaten drohen durch intransparente Schiedsgerichtsprozesse Strafzahlungen in Höhe von mehreren Milliarden Euro. Dies schränkt den regulatorischen und wirtschaftspolitischen Spielraum von Mitgliedstaaten massiv ein.
Allein durch die reine Drohung möglicher Klagen werden zukünftige Regelungen von Mitgliedstaaten eingeschränkt oder verhindert, so z.B. auch die Möglichkeit der Regulierung oder Re-Regulierung vormals privatisierter oder ausgelagerter Dienstleistungen der Daseinsvorsorge. Die Re-Kommunalisierung von Dienstleistungen wird faktisch unmöglich gemacht, da sie zu aberwitzigen Schadensersatzforderungen führen könnte, selbst dann wenn eine Privatisierung gescheitert ist.
"Öffentliche Dienstleistungen wie Verkehr, Gesundheit, Soziale Dienste und Wasserversorgung dürfen nicht zum Spielball von Industrieriesen werden. Will man keinen Qualitätsverlust, dann müssen sie in der öffentlichen Hand bleiben und aus dem Vertragswerk ausgenommen werden," schließt Thomas Kattnig.

GdG-KMSfB, 12.08.2014