Allgemeine Kassaordnung für den Betriebsratsfonds der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH (SDW)


Gemeinsam zeichnungsberechtigt für das Konto mit der IBAN AT161400001310042397 bei der BAWAG sind:
* der*die Betriebsratsvorsitzende
* der*die Kassier*in
* der*die stellvertretende Kassier*in

Des weiteren verfügt der Betriebsrat über eine Handkasse, die jeweils maximal mit € 3.000,-- aufgefüllt wird.

Folgende Ausgaben bedürfen entsprechend des vorliegenden Generalbeschlusses bis zu den allenfalls genannten Grenzen keiner gesonderten Beschlüsse der Betriebsratskörperschaft:
1. Fahrtkosten laut den jeweils gültigen Tarifbestimmungen für öffentliche Verkehrsmittel in Ausübung der Betriebsratstätigkeit; hierzu zählen auch die Reisekosten zu Fortbildungen soweit diese nicht von Gewerkschaften, VÖGB oder AK gedeckt werden.
2. Postsendungen jeglicher Art entsprechend den gültigen Tarifbestimmungen
3. Domain der Betriebsratswebsite, Datenbank für Belegschaftsforum und Webhosting
4. Für Essen, Getränke und sonstige damit verbundene Erfordernisse
* € 450 je Betriebsversammlung
* € 450 je open house
* € 500 je Betriebsratsfest
* € 100 bei Vernetzungstreffen betriebsrätlicher oder gewerkschaftlicher Natur, welche vom Betriebsrat der SDW ausgerichtet werden

Die in den Punkte 1-4 genannten Ausgaben sind mit Rechnung/Beleg/Fahrschein(en) dem*der Kassier*in vorzulegen.

5. Für Betriebsausflüge und/oder Abteilungsfeiern stehen den Mitarbeiter*innen jährlich € 30,-- als Unterstützung zu. In diesem Fall ist eine abteilungsweise Abrechnung inklusive Rechnung und Liste der Teilnehmer*innen erforderlich. Die Überweisung bzw. Auszahlung erfolgt gesammelt.
6. Zuschuss von max. € 100,-- pro Jahr und Person für Heilbehandlungen (z.B. Massagen, Psychotherapie, Physiotherapie, ...) oder Supervision, die von anderer Seite nicht vollständig bezahlt werden.
7. Zuschuss zu Sehhilfen: Für Brillen bzw. Kontaktlinsen einmal jährlich pro Person ein Zuschuss von € 100,--. Alleinerzieher*innen steht dieser Zuschuss auch für ihre Kinder zu.
8. Zuschuss für Zahnbehandlung: € 100,-- pro Jahr und Person. Alleinerzieher*innen steht dieser Zuschuss auch für ihre Kinder zu.
9. Zuschuss für Maßnahmen der Gesundheitsförderung, unabhängig davon, ob diese innerbetrieblich oder privat organisiert werden: € 100,-- pro Person und Jahr.
10. Alleinerzieher*innen bis zu einem Bruttoeinkommen von € 3.500,-- bekommen einmal jährlich bis zum Abschluss der Ausbildung ihrer Kinder pro Kind einen Zuschuss in der Höhe von € 400,--. Alleinerzieher*innen mit einem Bruttoeinkommen von € 3.500,01 bis € 4.250,-- bekommen einmal jährlich bis zum Abschluss der Ausbildung ihrer Kinder pro Kind einen Zuschuss in der Höhe von € 250,--.
11. Bei Geburt eines Kindes steht einmalig eine Geburtengabe in Höhe von € 150,-- zu.

Anträge auf die den Beschäftigten individuell zustehenden Zuschüsse sind (mit Ausnahme von Punkt 5) formlos schriftlich unter Beibringung einer Rechnungskopie, die die detaillierte Leistung enthält und auf den*die Rechnungsempfänger*in lautet, an den*die (stellvertretende) Kassier*in oder den*die Vorsitzende*n zu richten. Anträge für das jeweilige Kalenderjahr können bis spätestens Ende Februar des Folgejahres eingebracht werden.

Bei außergewöhnlichen finanziellen, sozialen oder gesundheitsbedingten Notlagen besteht die Möglichkeit auf eine einmalige Unterstützung. Anträge auf eine solche können jederzeit formlos an den Betriebsrat gerichtet werden. Über die Höhe entscheidet der Betriebsrat im Einzelfall.

Die persönlichen Unterstützungsleistungen erfolgen ausschließlich an jene KollegInnen, welche auch Betriebsratsumlage zahlen. Ausgenommen sind davon also freie DienstnehmerInnen, WerkvertragsnehmerInnen, LeiharbeiterInnen, Zivildiener und leider auch Gemeindebedienstete.

Im Falle der Auflösung des Betriebsrates, ohne dass absehbar ist, dass in näherer Zukunft ein neuer gegründet wird, wird das im Betriebsratsfonds vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen (Division des Gesamtvermögens durch die Anzahl der empfangsberechtigen Personen) auf alle KollegInnen, die am ersten Tag der betriebsratslosen Zeit ein aufrechtes Dienstverhältnis zur SDW haben und bis dahin eine Betriebsratsumlage zahlten, aufgeteilt.

Abänderungen der und Ausnahmen von den o.g. Beschlüssen bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Betriebsrates.

Diese Δnderung der Kassaordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Einstimmig beschlossen am 05.12.2023


für den Betriebsrat: Mag. Alexander Magnus (Vorsitzender) & David Sinz (Schriftführer)